86 und act. 94g). Folglich kann ihm – entgegen dem Vorbringen der Privatkläger (Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 9) – auch diesbezüglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Da der Beschuldigte alkoholnüchtern war, entfällt auch die Möglichkeit von allfälligen Wechselwirkungen eines Alkoholkonsums mit den von ihm eigenommenen Medikamenten (vgl. UA act.