Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Vor dem Unfall habe er keine Schläfrigkeit verspürt (UA act. 79; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Entgegen dem Vorbringen der Privatkläger, wonach der Beschuldigte seine eigene Fahrunfähigkeit vor der Fahrt wahrgenommen und sich trotzdem zu dieser entschlossen habe (Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 20), ist gerade nicht erkennbar, dass der Beschuldigte sich unmittelbar vor der Fahrt schläfrig oder in anderer Weise fahrunfähig gefühlt hätte. Eine Blutalkoholanalyse ca. 1.5 Stunden nach dem Unfall ergab ein negatives Resultat, was bedeutet, dass der Beschuldigte alkoholnüchtern war (UA act. 86 und act.