Der Beschuldigte hat glaubhaft versichert, vor dem 8. Dezember 2018 noch nie ein Blackout gehabt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), weshalb ihm auch diesbezüglich nicht vorgeworfen werden kann, dass er Zweifel an seiner Fahrfähigkeit hätte haben müssen. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahmen nie angegeben, am 8. Dezember 2018 an einer Grippe oder einer Erkältung gelitten zu haben (vgl. UA act. 78 ff.; 84c f.; 84p; GA act. 28 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Er hat konstant ausgesagt, sich unmittelbar vor der Fahrt normal und gut gefühlt zu haben (UA act. 78; 84d; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.).