Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass dem Beschuldigten diese Diagnose oder konkrete Auswirkungen während des Tages oder gar beim Führen eines Motorfahrzeugs bereits vorher bekannt waren, was die Privatkläger denn auch nicht bestreiten (Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 9). Der Beschuldigte hat glaubhaft versichert, vor dem 8. Dezember 2018 noch nie ein Blackout gehabt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), weshalb ihm auch diesbezüglich nicht vorgeworfen werden kann, dass er Zweifel an seiner Fahrfähigkeit hätte haben müssen.