Diese allgemein gehaltene Aussage vermag nicht nachzuweisen, dass er sich am Tag des Unfalls vor Antritt der Fahrt schläfrig gefühlt hat. Was das Schlafapnoe-Syndrom betrifft, so wurde dieses Syndrom erst anlässlich der Untersuchungen nach dem vorliegend zu beurteilenden Unfall diagnostiziert. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass dem Beschuldigten diese Diagnose oder konkrete Auswirkungen während des Tages oder gar beim Führen eines Motorfahrzeugs bereits vorher bekannt waren, was die Privatkläger denn auch nicht bestreiten (Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 9).