die starke Erkältung des Beschuldigten können ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da keinerlei Beweismittel vorliegen, die belegen oder indizieren, dass sich der Beschuldigte mindestens vor Antritt der in Frage stehenden Fahrt in erheblichem Masse müde bzw. schläfrig gefühlt hat (vgl. UA act. 94g f.). Daran vermag auch seine im ambulanten Bericht des Kantonsspitals Z. vom 17. Januar 2019 festgehaltene Angabe, wonach sein Schlaf aufgrund von Durchschlafschwierigkeiten etwas gestört sei (UA act. 110), nichts zu ändern. Diese allgemein gehaltene Aussage vermag nicht nachzuweisen, dass er sich am Tag des Unfalls vor Antritt der Fahrt schläfrig gefühlt hat.