ob ein kurzzeitiges Einschlafen am Steuer ursächlich für den Unfall sein könne (Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 20), abzuweisen. Weder die im Blut des Beschuldigten vorgefundenen Medikamente noch deren Neben- oder Wechselwirkungen können ein Blackout des Beschuldigten erklären. Gemäss dem Gutachten vom 25. März 2020 können zudem auch keine Aussagen dazu gemacht werden, wann, in welcher Dosierung und in welchem Zeitraum ein Medikament eingenommen wurde (UA act. 94c). Die These des Einschlafens wird durch zahlreiche Gegenindizien (kurze Fahrtdauer von weniger als 2 Minuten; Unfall passierte im kalten Auto am helllichten Tag usw.; vgl. auch UA act.