In Würdigung der gesamten Umstände (vgl. dazu nachfolgend) und in Anbetracht dessen, dass die vorgenannten medizinischen Gutachten nachvollziehbar sowie schlüssig sind und für das Obergericht keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, ist der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag der Privatkläger, wonach ein weiteres Gutachten zur Frage zu erstellen sei, wie sich der Unfall erklären lasse resp. ob ein kurzzeitiges Einschlafen am Steuer ursächlich für den Unfall sein könne (Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 20), abzuweisen.