Gemäss den medizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Y. vom 20. Februar 2019 (UA act. 85 ff.) und 25. März 2020 (UA act. 94a ff.) ist es nicht nachweis- und erklärbar, weshalb es zum Verkehrsunfall gekommen ist. In Würdigung der gesamten Umstände (vgl. dazu nachfolgend) und in Anbetracht dessen, dass die vorgenannten medizinischen Gutachten nachvollziehbar sowie schlüssig sind und für das Obergericht keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, ist der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag der Privatkläger, wonach ein weiteres Gutachten zur Frage zu erstellen sei, wie sich der Unfall erklären lasse resp.