Insoweit die Privatkläger A. und B. mit Berufung zusätzlich vorbringen, der Beschuldigte habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 20 km/h, eventualiter nach Abzug der Toleranz von 5 km/h um 15 km/h überschritten (Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 21), ist darauf nicht weiter einzugehen, da dies dem Beschuldigten mit Anklage nicht vorgeworfen worden ist und eine Erweiterung des Anklagesachverhalts im Berufungsverfahren unzulässig ist (BGE 147 IV 167).