Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es kann hierzu auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 127 IV 34 E. 2.a; BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 143 IV 138 E. 2.1, je mit Hinweisen).