Es sei denn auch realitätsfremd, dass er auf einer Strecke von weniger als 150 Metern hätte einschlafen können. Wäre er tatsächlich eingeschlafen, so hätte er beim ersten Zusammenprall mit dem Metallpfosten erwachen müssen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f.). 2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 8. Dezember 2018 den Weihnachtsmarkt in Bad Zurzach besucht hatte. Er fuhr mit seinem Auto von seinem Wohnort in R. nach -5-