Zudem könnten sämtliche nachgewiesenen Substanzen gemäss Gutachten nicht mit dem Bewusstseinsverlust in Verbindung gebracht werden (Gerichtsakten [GA] act. 59 mit Hinweis auf Untersuchungsakten [UA] act. 87). Seine Fahreignung sei medizinisch abgeklärt und bestätigt worden (GA act. 60; UA act. 155d). Zudem habe er in halbjährlicher ärztlicher Untersuchung bei seiner Hausärztin, Frau Dr. G., gestanden (GA act. 54 mit Hinweis auf UA act. 97). Es sei denn auch realitätsfremd, dass er auf einer Strecke von weniger als 150 Metern hätte einschlafen können.