1.4. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden könne, weshalb er freizusprechen sei. Es sei rechtlich irrelevant, ob nun das nach dem Unfall diagnostizierte Schlafapnoe-Syndrom oder eine plötzliche Bewusstseinsstörung Ursache des Unfalls gewesen sei. Für beides sei er nicht verantwortlich zu machen. Der Erfolgseintritt sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, da er sich am Tag des Unfalls weder müde noch in anderer Weise fahrunfähig gefühlt habe. Zudem könnten sämtliche nachgewiesenen Substanzen gemäss Gutachten nicht mit dem Bewusstseinsverlust in Verbindung gebracht werden (Gerichtsakten [GA] act.