1.3. Die Staatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, dass nach wie vor unklar sei, wie die Medikamentenrückstände im Blut des Beschuldigten einzuordnen seien. Relevant sei jedoch, dass das Institut für Rechtsmedizin in beiden Gutachten betont habe, dass ein Blackout nicht auf diese im Blut des Beschuldigten festgestellten Medikamente zurückgeführt werden könne. Das IRM habe ein Einschlafen sodann als unwahrscheinlich erachtet. Die Staatsanwaltschaft sei deshalb zum Schluss gekommen, dass der vorinstanzlich ergangene vollumfängliche Freispruch zu akzeptieren sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12).