schliesslich sei der Alkoholkonsum zu berücksichtigen, der zwar gering gewesen sei, aber in Kombination mit den übrigen Faktoren regelmässig das Risiko eines Verkehrsunfalles erhöhe. Was das vom Beschuldigten geltend gemachte Blackout anbelange, so handle es sich um eine Schutzbehauptung. Es würden genügend Beweise für ein Einschlafen des Beschuldigten vorliegen. Der Beschuldigte habe seine eigene Fahruntüchtigkeit wahrgenommen und habe sich trotzdem dazu entschieden, mit seinem Fahrzeug zu fahren (Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 2 ff.).