3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 27. Januar 2022 statt. Die Privatkläger hielten an ihren Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft erklärte, dass der vorinstanzlich ergangene vollumfängliche Freispruch zu akzeptieren sei, ohne Anträge zu stellen. Der Beschuldigte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von Schuld und Strafe mit der Begründung freigesprochen, dass ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden könne und es letztlich unerklärlich bleibe, was genau in medizinischer Hinsicht beim Beschuldigten vorgefallen sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.5).