3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. Juni 2021 beantragten die Privatkläger A. und B., der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Sodann sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber ihnen aus dem eingeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei. In Abänderung des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zudem wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 20 km/h, eventualiter nach Abzug der Toleranz von 5 km/h um 15 km/h i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.