2. Die Zivilforderungen der Zivil- und Strafklägerin 1 [A.] und des Zivil- und Strafklägers 2 [B.] werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft herausgegeben. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 4.2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten dessen richterlich genehmigtes Honorar in der Höhe von CHF 17'940.40 (Honorar inklusive Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. -3-