wodurch das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst worden sei. Dafür sei der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB, der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG schuldig zu sprechen. 2. Das Bezirksgericht Zurzach erkannte mit Urteil vom 17. März 2021: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.