Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.124 (ST.2020.67; StA.2018.4539) Urteil vom 27. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatklägerin 1 A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Alexia Renner, […] Privatkläger 2 B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Alexia Renner, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1947, von Leibstadt, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […] Gegenstand Fahrlässige Tötung, fahrlässige schwere Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach warf dem Beschuldigten mit Anklage vom 4. Dezember 2020 vor, er sei am 8. Dezember 2018 um ca. 13:43 Uhr von Bad Zurzach, wo er einen Weihnachtsmarkt besucht habe, mit seinem Fahrzeug wieder zurück zu seinem Wohnort in Richtung R. losgefahren. Um 13:45 Uhr sei der Beschuldigte von der Bahnhof- bzw. Hauptstrasse herkommend auf die Baslerstrasse eingebogen und habe sein Fahrzeug auf ca. 50 km/h beschleunigt. Nach rund 150 Metern habe er die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, sei über den rechten Fahrbahnrand hinaus auf das Trottoir geraten, sei mit der rechten Fahrzeughälfte auf dem Trottoir mit den dort angebrachten Metallpollern kollidiert und habe schliesslich um ca. 13:46 Uhr A. sowie deren Tochter E., die noch am Unfallort verstorben ist, erfasst. Der Beschuldigte sei nach der Kollision mit praktisch unveränderter Geschwindigkeit weiter geradeaus gefahren, habe schliesslich aufgrund einer leichten Linkskurve des Strassenverlaufs die Fahrbahnmitte gequert und sei nach kurzer Fahrt auf der Gegenfahrbahn mit einem Baum am linken Fahrbahnrand kollidiert, wodurch das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst worden sei. Dafür sei der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB, der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG schuldig zu sprechen. 2. Das Bezirksgericht Zurzach erkannte mit Urteil vom 17. März 2021: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilforderungen der Zivil- und Strafklägerin 1 [A.] und des Zivil- und Strafklägers 2 [B.] werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft herausgegeben. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 4.2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten dessen richterlich genehmigtes Honorar in der Höhe von CHF 17'940.40 (Honorar inklusive Auslagen und MwSt.) auszubezahlen. -3- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. Juni 2021 beantragten die Privatkläger A. und B., der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Sodann sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber ihnen aus dem eingeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei. In Abänderung des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zudem wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 20 km/h, eventualiter nach Abzug der Toleranz von 5 km/h um 15 km/h i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 27. Januar 2022 statt. Die Privatkläger hielten an ihren Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft erklärte, dass der vorinstanzlich ergangene vollumfängliche Freispruch zu akzeptieren sei, ohne Anträge zu stellen. Der Beschuldigte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von Schuld und Strafe mit der Begründung freigesprochen, dass ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden könne und es letztlich unerklärlich bleibe, was genau in medizinischer Hinsicht beim Beschuldigten vorgefallen sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.5). 1.2. Die Privatkläger A. und B. machen mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte nicht hätte Autofahren dürfen und dies hätte wissen müssen, weshalb er zu bestrafen sei. Der Beschuldigte sei im Tatzeitpunkt nicht fahrfähig gewesen, da er im besagten Zeitraum einen grippalen Infekt oder eine starke Erkältung durchlaufen habe, wofür er entsprechende Medikamente eingenommen habe. Darüber hinaus habe er den schlaffördernden Wirkstoff Zolpidem, wie er etwa im verschreibungspflichtigen Medikament Stilnox enthalten sei, eingenommen. Weiter leide der Beschuldigte chronisch an einer schweren Schlafapnoe, welche bei ihm zu weniger Erholung und erhöhter Tagesmüdigkeit führe. Überdies würden als weitere die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Faktoren die Neben- und Wechselwirkungen der verschiedenen vom Beschuldigten am Vorabend resp. am Morgen des 8. Dezember 2018 eingenommenen Medikamente hinzukommen. Und -4- schliesslich sei der Alkoholkonsum zu berücksichtigen, der zwar gering gewesen sei, aber in Kombination mit den übrigen Faktoren regelmässig das Risiko eines Verkehrsunfalles erhöhe. Was das vom Beschuldigten geltend gemachte Blackout anbelange, so handle es sich um eine Schutzbehauptung. Es würden genügend Beweise für ein Einschlafen des Beschuldigten vorliegen. Der Beschuldigte habe seine eigene Fahruntüchtigkeit wahrgenommen und habe sich trotzdem dazu entschieden, mit seinem Fahrzeug zu fahren (Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 2 ff.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, dass nach wie vor unklar sei, wie die Medikamentenrückstände im Blut des Beschuldigten einzuordnen seien. Relevant sei jedoch, dass das Institut für Rechtsmedizin in beiden Gutachten betont habe, dass ein Blackout nicht auf diese im Blut des Beschuldigten festgestellten Medikamente zurückgeführt werden könne. Das IRM habe ein Einschlafen sodann als unwahrscheinlich erachtet. Die Staatsanwaltschaft sei deshalb zum Schluss gekommen, dass der vorinstanzlich ergangene vollumfängliche Freispruch zu akzeptieren sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). 1.4. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden könne, weshalb er freizusprechen sei. Es sei rechtlich irrelevant, ob nun das nach dem Unfall diagnostizierte Schlafapnoe-Syndrom oder eine plötzliche Bewusstseinsstörung Ursache des Unfalls gewesen sei. Für beides sei er nicht verantwortlich zu machen. Der Erfolgseintritt sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, da er sich am Tag des Unfalls weder müde noch in anderer Weise fahrunfähig gefühlt habe. Zudem könnten sämtliche nachgewiesenen Substanzen gemäss Gutachten nicht mit dem Bewusstseinsverlust in Verbindung gebracht werden (Gerichtsakten [GA] act. 59 mit Hinweis auf Untersuchungsakten [UA] act. 87). Seine Fahreignung sei medizinisch abgeklärt und bestätigt worden (GA act. 60; UA act. 155d). Zudem habe er in halbjährlicher ärztlicher Untersuchung bei seiner Hausärztin, Frau Dr. G., gestanden (GA act. 54 mit Hinweis auf UA act. 97). Es sei denn auch realitätsfremd, dass er auf einer Strecke von weniger als 150 Metern hätte einschlafen können. Wäre er tatsächlich eingeschlafen, so hätte er beim ersten Zusammenprall mit dem Metallpfosten erwachen müssen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f.). 2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 8. Dezember 2018 den Weihnachtsmarkt in Bad Zurzach besucht hatte. Er fuhr mit seinem Auto von seinem Wohnort in R. nach -5- Zurzach und parkierte sein Auto nach seiner Ankunft am Bahnhof. Er unterhielt sich für einen kurzen Schwatz mit einem Kollegen an einem Marktstand und kehrte danach im Gasthaus D. ein, wo er sich einen Kaffee und ein «Herrgöttli» (ein kleines Bier) bestellte. Um ca. 13:45 Uhr entschied er sich, zum Fahrzeug zurückzukehren und nach Hause zu fahren. Er fuhr mit seinem Auto ca. 200 Meter vom Bahnhof bis zur Kreuzung Hauptstrasse / Baslerstrasse, hielt an, blinkte und bog dann rechts in die Baslerstrasse ein. Nach rund 150 Metern, auf der Höhe der Einmündung Paradiesweg, kam er von der Fahrbahn ab auf das Trottoir, kollidierte mit den auf dem Trottoir angebrachten Metallpollern, fuhr trotz Kollision bzw. trotz Überfahren von schweren Metallpollern ungebremst weiter und erfasste danach A. sowie deren Tochter E.. Nach der Kollision mit den beiden Fussgängerinnen fuhr das Fahrzeug ungebremst weiter, kam vom Trottoir ab, fuhr auf der Fahrbahn, dann auf der Gegenfahrbahn weiter, kam von der Strasse ab und landete schliesslich ungebremst in einem Baum neben dem linken Fahrbahnrand (vgl. zum Ganzen GA act. 51 ff.). 2.2. Gemäss Art. 117 und Art. 125 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod bzw. die Schädigung eines Menschen am Körper oder an der Gesundheit verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter der Opfer hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es kann hierzu auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 127 IV 34 E. 2.a; BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 143 IV 138 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2.3. Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr werden durch eine Vielzahl an gesetzlichen Vorschriften umrissen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3). -6- Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am 8. Dezember 2018 in nicht fahrfähigem Zustand ein Fahrzeug geführt habe und um seine fehlende Fahrfähigkeit gewusst habe bzw. hätte wissen müssen. Insoweit die Privatkläger A. und B. mit Berufung zusätzlich vorbringen, der Beschuldigte habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 20 km/h, eventualiter nach Abzug der Toleranz von 5 km/h um 15 km/h überschritten (Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 21), ist darauf nicht weiter einzugehen, da dies dem Beschuldigten mit Anklage nicht vorgeworfen worden ist und eine Erweiterung des Anklagesachverhalts im Berufungsverfahren unzulässig ist (BGE 147 IV 167). 2.4. Mit der Vorinstanz lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug am 8. Dezember 2018 im Wissen um eine fehlende Fahrfähigkeit geführt hätte bzw. er hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeugs eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Gemäss den medizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Y. vom 20. Februar 2019 (UA act. 85 ff.) und 25. März 2020 (UA act. 94a ff.) ist es nicht nachweis- und erklärbar, weshalb es zum Verkehrsunfall gekommen ist. In Würdigung der gesamten Umstände (vgl. dazu nachfolgend) und in Anbetracht dessen, dass die vorgenannten medizinischen Gutachten nachvollziehbar sowie schlüssig sind und für das Obergericht keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, ist der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag der Privatkläger, wonach ein weiteres Gutachten zur Frage zu erstellen sei, wie sich der Unfall erklären lasse resp. ob ein kurzzeitiges Einschlafen am Steuer ursächlich für den Unfall sein könne (Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 20), abzuweisen. Weder die im Blut des Beschuldigten vorgefundenen Medikamente noch deren Neben- oder Wechselwirkungen können ein Blackout des Beschuldigten erklären. Gemäss dem Gutachten vom 25. März 2020 können zudem auch keine Aussagen dazu gemacht werden, wann, in welcher Dosierung und in welchem Zeitraum ein Medikament eingenommen wurde (UA act. 94c). Die These des Einschlafens wird durch zahlreiche Gegenindizien (kurze Fahrtdauer von weniger als 2 Minuten; Unfall passierte im kalten Auto am helllichten Tag usw.; vgl. auch UA act. 94h) widerlegt. Mangels Kenntnis von Art, Ausmass und Zeitpunkt des Auftretens der von der Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift behaupteten Symptome (gesundheitliche Beeinträchtigung), kann dem Beschuldigten auch diesbezüglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Das erst im Rahmen der Strafuntersuchung diagnostizierte Schlafapnoe- Syndrom und der von den Privatklägern behauptete grippale Infekt resp. -7- die starke Erkältung des Beschuldigten können ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da keinerlei Beweismittel vorliegen, die belegen oder indizieren, dass sich der Beschuldigte mindestens vor Antritt der in Frage stehenden Fahrt in erheblichem Masse müde bzw. schläfrig gefühlt hat (vgl. UA act. 94g f.). Daran vermag auch seine im ambulanten Bericht des Kantonsspitals Z. vom 17. Januar 2019 festgehaltene Angabe, wonach sein Schlaf aufgrund von Durchschlafschwierigkeiten etwas gestört sei (UA act. 110), nichts zu ändern. Diese allgemein gehaltene Aussage vermag nicht nachzuweisen, dass er sich am Tag des Unfalls vor Antritt der Fahrt schläfrig gefühlt hat. Was das Schlafapnoe-Syndrom betrifft, so wurde dieses Syndrom erst anlässlich der Untersuchungen nach dem vorliegend zu beurteilenden Unfall diagnostiziert. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass dem Beschuldigten diese Diagnose oder konkrete Auswirkungen während des Tages oder gar beim Führen eines Motorfahrzeugs bereits vorher bekannt waren, was die Privatkläger denn auch nicht bestreiten (Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 9). Der Beschuldigte hat glaubhaft versichert, vor dem 8. Dezember 2018 noch nie ein Blackout gehabt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), weshalb ihm auch diesbezüglich nicht vorgeworfen werden kann, dass er Zweifel an seiner Fahrfähigkeit hätte haben müssen. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahmen nie angegeben, am 8. Dezember 2018 an einer Grippe oder einer Erkältung gelitten zu haben (vgl. UA act. 78 ff.; 84c f.; 84p; GA act. 28 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Er hat konstant ausgesagt, sich unmittelbar vor der Fahrt normal und gut gefühlt zu haben (UA act. 78; 84d; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Vor dem Unfall habe er keine Schläfrigkeit verspürt (UA act. 79; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Entgegen dem Vorbringen der Privatkläger, wonach der Beschuldigte seine eigene Fahrunfähigkeit vor der Fahrt wahrgenommen und sich trotzdem zu dieser entschlossen habe (Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 20), ist gerade nicht erkennbar, dass der Beschuldigte sich unmittelbar vor der Fahrt schläfrig oder in anderer Weise fahrunfähig gefühlt hätte. Eine Blutalkoholanalyse ca. 1.5 Stunden nach dem Unfall ergab ein negatives Resultat, was bedeutet, dass der Beschuldigte alkoholnüchtern war (UA act. 86 und act. 94g). Folglich kann ihm – entgegen dem Vorbringen der Privatkläger (Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 9) – auch diesbezüglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Da der Beschuldigte alkoholnüchtern war, entfällt auch die Möglichkeit von allfälligen Wechselwirkungen eines Alkoholkonsums mit den von ihm eigenommenen Medikamenten (vgl. UA act. 94g). Weiter kann das vom Beschuldigten erstmals im Unfallzeitpunkt erlittene Blackout dem Gutachten zufolge unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen der eingenommenen Medikamente auch nicht mit den in seinem Blut nachgewiesenen Substanzen in Verbindung gebracht werden (UA act. 94g). Ferner stützen die konstanten glaubhaften Aussagen des -8- Beschuldigten sowie die Aussagen des Zeugen H. (UA act. 165 ff.) und des Zeugen I. (UA act. 217 ff.) die These eines Blackouts des Beschuldigten. Daran vermögen auch die Aussagen der vorgenannten Zeugen, wonach der Beschuldigte ihnen unmittelbar nach dem Unfall gesagt habe, dass er eingeschlafen sei (UA act. 219; 223; 169), nichts zu ändern. So hat der Zeuge I. zusätzlich zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte ihm unmittelbar nach dem Unfall gesagt habe, dass er ein Blackout gehabt haben müsse (UA act. 219). Aus den gegenüber den Zeugen I. und H. gemachen Äusserungen des Beschuldigten unmittelbar nach dem Unfall lässt sich somit – entgegen dem Vorbringen der Privatkläger (Plädoyer der unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 4) – die Möglichkeit eines Blackouts des Beschuldigten gerade nicht ausschliessen. Zusammengefasst lässt sich gestützt auf den angeklagten Sachverhalt keine für die dem Beschuldigten vorgeworfene fahrlässige Tötung bzw. Körperverletzung relevante Sorgfaltspflichtpflichtverletzung nachweisen. Die Berufung der Privatkläger erweist sich damit als unbegründet und der Beschuldigte ist von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Nachdem die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs der Privatkläger vorliegend unverhältnismässig aufwendig wäre, ist festzustellen, dass der Beschuldigte als Halter des unfallbetroffenen Motorfahrzeugs VW T4 mit dem Kennzeichen […] (UA act. 8) den Privatklägern gegenüber aus dem angeklagten Sachverhalt gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach haftbar ist. Die Zivilforderung der Privatkläger ist deshalb dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, wie dies von den Privatklägern beantragt worden ist. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom -9- 10. November 2017 E. 4.3). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Privatkläger A. und B. unterliegen mit ihrer Berufung beinahe vollumfänglich. Sie haben einen für sie insofern günstigeren Entscheid erwirkt, als dass festgestellt wird, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber dem Grundsatz nach haftbar ist und ihre Zivilforderung im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen wird. Es handelt sich dabei jedoch bloss um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist ihre Berufung abzuweisen. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht, weshalb sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD) und von den Privatklägern A. und B. solidarisch zu tragen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist ihnen dieser Betrag einstweilen vorzumerken. 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung abgegebene Kostennote, ergänzt um die Dauer der Berufungsverhandlung, jedoch ohne den auf das erstinstanzliche Verfahren entfallenden Aufwand, mit gerundet Fr. 2'500.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Ausgangsgemäss ist auf eine Rückforderung dieser Entschädigung vom Beschuldigten zu verzichten. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts besteht sodann – trotz Unterliegens im Berufungsverfahren – keine gesetzliche Grundlage, diese Entschädigung den Privatklägern aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5). 4.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei ein Stundenansatz von Fr. 200.00 zur Anwendung gelangt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO; § 9 Abs. 3 und 3bis AnwT). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht die unentgeltliche Vertreterin einen Aufwand von 22 Stunden (exkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) à Fr. 220.00 sowie - 10 - Auslagen von Fr. 117.60, exkl. Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 4'957.60 geltend. Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung des Umfangs der vorliegenden Strafsache als deutlich überhöht und ist zu kürzen. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in erster Linie zur Durchsetzung der Zivilansprüche gewährt wird (so ausdrücklich Art. 136 Abs. 1 StPO). Beantragt wurde diesbezüglich – wie bereits vor Vorinstanz – aber nicht etwa eine konkrete Genugtuung oder Schadenersatz. Vielmehr wurde nur eine Haftung dem Grundsatz nach beantragt, während die Zivilansprüche im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen seien. Unter diesen Umständen ist fraglich, ob die Privatkläger überhaupt auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin angewiesen waren. An sich hätte es im Hinblick auf die gestellten Anträge zum Zivilpunkt genügt, auf Art. 58 Abs. 1 SVG hinzuweisen, wozu es keiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin bedurft hätte. In ihrem Plädoyer äusserte sich die unentgeltliche Rechtsbeiständin denn auch zu einem massgeblichen Teil zum Schuldpunkt, was zwar Voraussetzung für die im Grundsatz beantragte Zivilforderung war. Sie verkennt dabei jedoch, dass nicht sie, sondern die Staatsanwaltschaft Anklägerin ist. Der Strafanspruch wird grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Die angemessenen und zu entschädigenden Aufwendungen hinsichtlich des Schuldpunkts müssen sich deshalb in engen Grenzen halten. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren den erstinstanzlichen Freispruch akzeptiert hat. Nach dem Gesagten ist der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 16 Stunden für das Verfassen des Plädoyers für die Berufungsverhandlung auf einen angemessenen Aufwand von 5 Stunden zu kürzen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang bereits ein zu entschädigender Aufwand von 2 Stunden für das Aktenstudium geltend gemacht wurde. Sodann ist der entstandene Aufwand für die Ausführungen im Plädoyer zum Antrag, der Beschuldigte sei zusätzlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, nicht zu entschädigen, nachdem auf diesen mit vorliegendem Entscheid nicht weiter einzugehen war (vgl. E. 2.3). In ihrer Kostennote macht die unentgeltliche Vertreterin einen Aufwand von 0.50 Stunden für eine telefonische Besprechung mit den Privatklägern geltend, welcher zum erstinstanzlichen Verfahren gehört und deshalb nicht zu entschädigen ist. Die unentgeltliche Vertreterin macht sodann einen Aufwand von 1.50 Stunden für die Hin- und Rückreise an die Berufungsverhandlung geltend. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei unentgeltlicher Vertretung geltend gemachte Aufwendungen für die Hin- und Rückreise an die Berufungsverhandlung zeitlich mit maximal 30 Minuten Aufwand pro Weg, d.h. mit insgesamt 1 Stunde zu - 11 - entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung von insgesamt 3 Stunden. Angemessen erscheint somit ein Aufwand von insgesamt 13 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3% zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 3'000.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Nachdem es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen ist und der Freispruch im Berufungsverfahren bestätigt wird, sind die Privatkläger A. und B. unter solidarischer Haftung verpflichtet, die Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzuerstatten (BGE 143 IV 154). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, was unter Berücksichtigung des vollumfänglichen Freispruchs nicht zu beanstanden ist (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 17'940.40 (Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). 5.3. Ausgangsgemäss haben die Privatkläger, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht unter unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert haben, ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der eingetretenen Unfallfolgen dem Grundsatze nach für den aus dem Betrieb seines Motorfahrzeugs entstandenen Schaden haftbar. Im Übrigen wird die Zivilklage der Privatkläger A. und B. auf den Zivilweg verwiesen. 3. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei ist dem Beschuldigten herauszugegeben. Wird es nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, so trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden den Privatklägern A. und B. unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie werden den Privatklägern aufgrund der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 auszurichten. 4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von den Privatklägern A. und B. unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 13 - 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 17'940.40 auszurichten. 5.3. Die Privatkläger A. und B. haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset