Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat zudem dem früheren amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 1'400.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 45 - 9.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A.F. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'479.80 zu bezahlen. 9.5. Der Privatkläger I. hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […]