9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 31'550.15 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt D., bis zum 28. August 2018 und für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, selber zu tragen. 9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'191.50 auszurichten.