8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem früheren amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 200.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 8.4. Der Privatkläger A.F. hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen.