7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Antrag des Privatklägers A.F. auf Festsetzung eines Schadenersatzes dem Grundsatz nach wird abgewiesen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten mit Fr. 5'000.00 und dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., mit Fr. 1'000.00 auferlegt. - 44 - 8.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten des Berufungsverfahrens für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, selber zu tragen.