6.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - verschiedene Passfotos, - Notizzettel WLAN Passwort, - Notizbuch schwarz, - Notizzettel, - WiFi Mobile Hotspot, - Notizzettel mit Telefonnummer, - Plastikgefäss mit zwei Pack angebrochenem Zigarettenpapierchen, - diverse persönliche Korrespondenz (1 Couvert). Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A.F. eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 15. September 2014 zu bezahlen.