3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1154 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte - 43 -