7.7. Dem Privatkläger I. ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem er eine solche weder beantragt noch beziffert hat (Art. 433 Abs. 2 StPO). - 42 - 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf den mit Berufungserklärung gestellten Antrag, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'999.75 zuzusprechen, wird nicht eingetreten.