7.6. Die Höhe der Entschädigung des Vertreters des Privatklägers A.F. ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger A.F. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'479.80 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 248.80) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).