7.5.2. Nachdem, wie bereits in E. 1.2 dargelegt, auf den Antrag des früheren amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D., auf Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung nicht einzutreten ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von Fr. 14'191.50.