7.5. 7.5.1. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Er hat seine Parteikosten für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt D., bis zum 28. August 2018 (Einsetzung als amtlicher Verteidiger am 29. August 2018; UA act. 1, 90/18) sowie für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Jeker, für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).