7.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Delikte verurteilt wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor als korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 31'550.15 (inkl. - 41 - Anklagegebühr von Fr. 2'900.00) sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.