135 Abs. 4 lit. a StPO). Er hat zudem dem früheren amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 200.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 7.3. Der Privatkläger A.F. hat im Berufungsverfahren keinen Antrag auf eine Entschädigung gestellt bzw. hat seinen Aufwand nicht beziffert, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).