3 Stunden geltend gemacht. Für das Aktenstudium, das erneute Studium des vorinstanzlichen Urteils sowie des vorinstanzlichen Protokolls und die Redaktion der sechsseitigen Beweiseingabe vom 13. August 2021 werden insgesamt 5 Stunden geltend gemacht. Dies erscheint aufgrund dessen, dass der frühere amtliche Verteidiger mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut war und im Berufungsverfahren im Wesentlichen keine neue Strategie verfolgt und betreffend das psychiatrische Gutachten und das Zusatzgutachten grösstenteils dieselben Argumente wie vor Vorinstanz vorgebracht wurden (vgl. GA act. 230 ff.), sodass es zu Wiederholungen gekommen ist, als