Da diese Schreiben als Reaktionen auf gewährte Fristerstreckungen und Verfügungen des Obergerichts erfolgt sind, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Zustellungen zur Kenntnis an den Beschuldigten gehandelt hat. Solche Orientierungskopien werden als Sekretariatsarbeit grundsätzlich nicht entschädigt – ausgenommen sind die hierfür notwendigen Auslagen – da sie bereits im Stundenansatz des amtlichen Verteidigers enthalten und nicht separat zu vergüten sind (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Soweit es sich um darüber hinausgehende Kontakte zum Beschuldigten handeln sollte, lassen sich diese mangels Angaben nicht überprüfen.