Folglich ist dieser Aufwand von insgesamt 0.75 Stunden nicht zu entschädigen. Der frühere amtliche Verteidiger macht für sieben Briefe an den Beschuldigten einen Aufwand von insgesamt 0.65 Stunden (Annahme von je 0.04 Stunden am 24. Juni 2021, 3. und 18. August 2021 und 26. Oktober 2021, 0.125 Stunden am 20. Mai 2021, 0.165 Stunden am 4. Oktober 2021 und 0.2 Stunden am 12. November 2021 mangels genauer Aufteilung der einzelnen Positionen) geltend. Da diese Schreiben als Reaktionen auf gewährte Fristerstreckungen und Verfügungen des Obergerichts erfolgt sind, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Zustellungen zur Kenntnis an den Beschuldigten gehandelt hat.