Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Ein Gesuch um Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht am 17. Juni 2021, 30. Juli 2021 und 22. Oktober 2021 (Annahme eines Aufwands von 0.25 Stunden am 17. Juni 2021 mangels genauer Aufteilung der einzelnen Positionen) – ist eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7).