In seiner Kostennote macht der frühere amtliche Verteidiger Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der geltend gemachte Aufwand für die bei der Vorinstanz erfolgte Berufungsanmeldung, das Studium des vorinstanzlichen Urteils sowie des vorinstanzlichen Protokolls und die diesbezüglichen Korrespondenzen wird grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann.