Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung beinahe vollumfänglich. Er hat einzig in Bezug auf die Genugtuung einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt. Dabei handelt es sich jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich aufzuerlegen wären. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass auf den vom früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., mit Berufungserklärung gestellten Antrag betreffend seine Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich die dadurch entstandenen Kosten im