Da der Beschuldigte die sexuellen Handlungen an A.F. zwischen April 2014 und Februar 2015 verübt hat, würde A.F. der Zins grundsätzlich ab dem 15. August 2014 und somit zu einem früheren Zeitpunkt, als von der Vorinstanz zugesprochen, zustehen. Nachdem jedoch das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es bei der vorinstanzlich zugesprochenen Verzinsung der Genugtuung ab 15. September 2014. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet. Er ist antragsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger A.F. eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 15. September 2014 zu bezahlen.