Das Obergericht erachtet eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 als angemessen. Der Schadenszins läuft grundsätzlich vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat, bis zur Zahlung des Schadenersatzes. Bei mehreren Tathandlungen über einen längeren Zeitraum beginnt der Zinsenlauf in der Regel ab einem mittleren Zeitpunkt (BGE 129 IV 149 E. 4.3). Da der Beschuldigte die sexuellen Handlungen an A.F. zwischen April 2014 und Februar 2015 verübt hat, würde A.F. der Zins grundsätzlich ab dem 15. August 2014 und somit zu einem früheren Zeitpunkt, als von der Vorinstanz zugesprochen, zustehen.