eine Freundin hat, war eigenen Angaben zufolge aufgrund der Taten des Beschuldigten während einem oder anderthalb Jahren in psychologischer Behandlung. Seinen aktuellen psychischen Gesundheitszustand bezeichnete er an der Berufungsverhandlung jedoch als gut und führte aus, seines Erachtens keine Therapie mehr zu benötigen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 f.). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 20'000.00 auch unter Berücksichtigung des grossen Ermessens der Vorinstanz als nicht mehr angemessen hoch. Das Obergericht erachtet eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 als angemessen.