Zur psychischen Verfassung von A.F. sind in den Akten keine medizinischen Therapieberichte vorhanden, welche jedoch ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen gewesen wären, da es sich bei solchen gerade nicht um objektive und somit neutrale Gutachten handelt. Aufgrund fehlender Beurteilungsgrundlagen lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob und wieweit die Straftaten des Beschuldigten, die zweifellos zu einer schweren Gefährdung der ungestörten emotional-seelischen und sexuellen Entwicklung von A.F. geführt haben, darüber hinaus eine schwerwiegende Schädigung bewirkt haben und ob seine Beziehungsfähigkeit und seine sexuelle Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt worden sind. A.F., der heute