geschaffene Abhängigkeitsverhältnis sowie die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit von A.F. zur Vornahme des mehrmaligen Anal- und Oralverkehrs ausgenutzt. Er wusste, dass A.F. die sexuellen Handlungen nicht wollte, jedoch aufgrund der Abhängigkeit nicht dazu in der Lage war, sich dagegen zu wehren, was er schamlos ausgenützt hat. Zur psychischen Verfassung von A.F. sind in den Akten keine medizinischen Therapieberichte vorhanden, welche jedoch ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen gewesen wären, da es sich bei solchen gerade nicht um objektive und somit neutrale Gutachten handelt.