Der Beschuldigte hat mit A.F., welcher damals zwischen 15 und 16 Jahre alt war, während insgesamt elf Monaten regelmässig diverse sexuelle Handlungen vorgenommen. So hat er mit A.F. mehrfach gegenseitigen und ungeschützten Oral- wie auch Analverkehr vollzogen (vgl. E. 2.4.2). Beim Oral- und Analverkehr handelt es sich im breiten Spektrum der bei sexuellen Handlungen mit einem Kind resp. mit einem Abhängigen denkbaren sexuellen Handlungen um schwerste und gravierendste Formen. Insgesamt liegt aufgrund der Vielzahl an Missbrauchshandlungen ein gravierender Fall sexuellen Missbrauchs eines Kindes resp. eines Abhängigen vor, auch wenn objektiv noch schwerwiegendere Fälle denkbar sind.