Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).