5.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die auf richterlichem Ermessen beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen.