Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine Herabsetzung der Genugtuung auf Fr. 15'000.00 zzgl. Zins (Berufungserklärung S. 2). Er begründet dies damit, dass ihm keine Gewaltanwendung vorgeworfen werde, A.F. die sexuellen Handlungen ebenfalls gewollt habe und die Genugtuungssumme von Fr. 15'000.00 dem Leid, welches er A.F. zugefügt habe, gerecht werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 49 f.).