Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis sind höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit i.e.S. gegeben. 4.5.6. Nach dem Gesagten ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. - 35 - 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger A.F. eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 15. September 2014 zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 7.).