4.5.5. Ausgehend von der hohen Rückfallgefahr (vgl. E. 4.5.3) sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei einigen der durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgütern – der ungestörten psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung von Kindern sowie der ungestörten sexuellen Entwicklung von Jugendlichen – um hohe Rechtsgüter handelt, besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Beschuldigten. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis sind höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten.